Satzung Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V.
Präambel
Im Verein "Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V." haben sich Country- und Westernbegeisterte zusammengeschlossen, die ihrer Leidenschaft, vorzugsweise dem Line Dance, gemeinsam nachkommen.
§1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen "Happy-Go-Lucky Dancer". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen "Happy-Go-Lucky Dancer e.V." führen.
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Der Verein hat seinen Sitz in 35638 Leun.
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Der Verein soll Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist unmittelbar die Pflege und Förderung des Tanzsports in der Form des Line Dance. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Das Trainieren von Country- und Westerntänzen (Line Dance).
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Der Verbreitung des Tanzsportes, insbesondere durch Organisation von country-typischen Tanzveranstaltungen und der Unterhaltung von Kontakten zu Gleichgesinnten Sportlern.
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Der Förderung der körperlichen und geistigen Fitness durch regelmäßige Trainingsabende und Besuche von Country- und Western-Tanzworkshops.
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Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancen-gleichheit. Er wird niemand wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, oder politischer Ausrichtung in irgendeiner Weise diskriminieren oder Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein "Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V. " dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
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Die "Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V. " sind selbstlos tätig, der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Finanzielle Mittel aus Beiträgen und Fördermitteln dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der „Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V.“ kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützt.
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Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
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Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die am Line Dance aktiv teilnehmen.
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Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
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Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
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Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich der Bewerber für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliederbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in dem Vordruck der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein umgehend mitzuteilen. Kosten für Rücklass-Gebühren trägt das Mitglied.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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Ein Mitglied kann abschließend nach Erörterung mit den Mitgliedern vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist zeitnah mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen. Der Gesamtvorstand fungiert als Berufungsinstanz.
Vereinsschädigendes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn-
das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als 3 Monate mit einer fälligen Beitragszahlung im Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird
oder -
das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat
oder -
das Mitglied ein massives unsportliches oder unkamerad schaftliches Verhalten zeigt.
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Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Teilen des Vereinsvermögens. Überzahlte Monatsbeiträge werden rückerstattet.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung niedergelegt, diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie wählen den Gesamtvorstand.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. -
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und – soweit es in ihren Kräften steht – die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, über Vereinsinterna Stillschweigen zu bewahren
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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der Gesamtvorstand
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die Mitgliederversammlung
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durch den Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen - insbesondere Ausschüsse für besondere Aufgaben - geschaffen werden.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
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dem/der 1. Vorsitzenden
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dem/der 2. Vorsitzenden
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dem/der Schriftführer/in
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dem/der Kassierer/in
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dem/der Eventmanager/in.
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Der/die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
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Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode vorzeitig aus seinem Amt aus, sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
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Geschäftsführender Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die
1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende ist jeder für sich allein
vertretungsberechtigt. -
Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
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Der Vorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Darüber hinaus obliegen ihm folgende Aufgaben:-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
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Leitung der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n oder ein stellvertretendes Vorstandsmitglied,
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Verwaltung des Vereinsvermögens,
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Anfertigung eines Jahresberichtes,
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Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern,
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Organisation und Gestaltung.
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von jedem Mitglied jederzeit einberufen werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Über die Sitzung des Vorstandes ist ein vom/von der Schriftführer/in oder hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
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Die tänzerische Leitung wird zu allen Vorstandssitzungen eingeladen und hat dort Antrags-, aber kein Stimmrecht.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der „Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V.“. Die Mitgliederversammlung wird als Vollversammlung durchgeführt.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet 1 x jährlich statt und zwar innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu übergeben, per Post oder e-Mail zuzustellen und auf der Homepage zu veröffentlichen.
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Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
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Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des neuen Vorstandes
d) die Wahl der Kassenprüfer
e) Änderung der Satzung des Vereins
f) Erlass von Ordnungen – insbesondere der Beitragsordnung
(und damit die Festsetzung der Beiträge)
g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
h) die Auflösung des Vereins. -
Jede fristgemäß einberufene (ordentliche) Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
a) Stimmübertragungen sind nicht möglich.
b) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
c) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins eine ¾-Mehrheit erforderlich. Allerdings müssen entsprechende Anträge dem Gesamtvorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
d) Im Falle von Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
e) Vereinigen bei Wahlen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl auf sich, so entscheidet das Los.
f) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sobald ein Mitglied es verlangt, wird schriftlich abgestimmt. -
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus ein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund kann der schriftliche Antrag eines Mitgliedes sein, über den der Vorstand zu entscheiden hat. Ansonsten muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Zur Beschlussfähigkeit und zum Stimmrecht gilt das zuvor unter Ziff. 5 zur ordentlichen Mitgliederversammlung Festgelegte entsprechend.
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Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Vorstand unverzüglich vorzulegen.
Es muss enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Name des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin sowie des/der Protokollführer/in,
c) Zahl der erschienen Mitglieder in Form einer Anwesenheitsliste,
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
e) die Tagesordnung sowie die gestellten Anträge,
f) das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen),
g) Art der Abstimmung,
h) Satzungs- und Zweckänderungen in vollem Wortlaut,
i) Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Kassenprüfung
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Die Kasse wird von 2 Mitgliedern geprüft, die nicht Mitglied des Vorstandes oder erweiterten Vorstandes sind. Die Mitgliederversammlung wählt auf jeder Jahreshaupt - versammlung , für die Dauer von 2 Jahren, 1 Mitglied zur Kassenprüfung. (Im Gründungsjahr werden 2 Kassenprüfer gewählt, davon einer nur für 1 Jahr.)
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Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand einen Bericht zu erstatten.
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Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassierers/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 13 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins oder sonstige Beendigungsgründe
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Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der „Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V.“ noch zu bestimmenden gemeinnützigen Organisationen zu. Über die Verwendung entscheidet die einberufene Mitgliederversammlung.
Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Vertreter/in, hilfsweise der/die Kassierer/in, in gemeinschaftlicher Vertretung, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. -
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 14 Haftungsausschluss
Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern, für Verletzungen, die aufgrund von Vereinsaktivitäten entstehen.
§ 15 Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weit möglichst entspricht.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die entstandene Satzung ist solange gültig, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt oder der Verein „Happy-Go-Lucky Dancer Leun e.V.“ erlischt.